Aktuelles

 

Am 2. Dezember 2021 verkündete der Court of Appeal sein Urteil in der Rechtssache Windhorst v Levy (2021) EWCA Civ 1802, in der ZIMMERs Solicitors den Beklagten erfolgreich vertrat. Der Berufungskläger hat die Anerkennung eines deutschen Urteils zugunsten des Beklagten in England mit der Begründung angefochten, dass dieser einen Insolvenzplan nach Erlass des deutschen Urteils in Deutschland mit den Gläubigern abgeschlossen habe.

 

Der Court of Appeal, das oberste Gericht innerhalb der Senior Courts von England und Wales, entschied, dass die Anerkennung zugunsten des Berufungsbeklagten Bestand haben sollte. Es lehnte auch den Antrag von Herrn Lars Windhorst auf eine unbedingte Aussetzung der Vollstreckung ab und ordnete stattdessen eine bedingte Aussetzung gegen Zahlung einer Sicherheit in Höhe von 3,44 Mio. USD an, die einem in Deutschland geltenden richterlichen Beschluss entsprach.

 

Dies ist der erste Fall, in dem von einem obersten Gericht über das Zusammenspiel zwischen der Brüssel-I-Verordnung und der Insolvenzverordnung entschieden wurde. Und die Richter nahmen in ihrem Urteil weiterhin dazu Stellung, inwieweit die Gerichte, bei denen die Anerkennung beantragt wird, die Vollstreckbarkeit eines Urteils im Ursprungsland in Frage stellen dürfen.

 

Dieser Fall ist ein sehr gutes Beispiel dafür, wie ZIMMERs Solicitors und seine doppelt qualifizierten Anwälte die Interessen ihrer Mandanten erfolgreich in grenzüberschreitenden Angelegenheiten, sogar vor dem obersten Gerichten Englands und Wales, vertreten.

 

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Das gesamte Urteil können Sie hier lesen.
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Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen unter Berücksichtigung des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU

 

Nachdem das Vereinigte Königreich aus der EU ausgetreten ist und seit dem 1. Januar 2021 auch die Übergangsphase beendet ist, besteht eine Unsicherheit, wenn die Verfahrensbeteiligten von grenzüberschreitenden Sachverhalten eine Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen haben, deren Wirksamkeit gerichtlich geprüft werden muss. Diese Unsicherheit besteht für Gerichtsstandsvereinbarungen, die im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2015 und dem 1. Januar 2021 geschlossen wurden. Grund für die Unsicherheit ist, dass englische und deutsche Gerichte die Anwendbarkeit des Haager Übereinkommens von 2005 (Hague Convention on the Choice of Court Agreements) in diesem Zeitraum unterschiedlich beurteilen könnten. Am 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich dem Haager Übereinkommen beigetreten. Zuvor war das  Vereinigte Königreich nur als Teil der EU seit deren Beitritt am 1. Oktober 2015 Mitglied. Das Vereinigte Königreich ist der Ansicht, dass es damit durchgängig seit 1. Oktober 2015 Mitglied des Haager Übereinkommens war und hat damit seine Absicht erklärt, das Übereinkommen auf Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen 1. Oktober 2015 und 1. Januar 2015 anzuwenden. Die Europäische Kommission zweifelt die Anwendbarkeit des Haager Übereinkommens in diesem Zeitraum allerdings an, da nur die Union und nicht das Vereinigte Königreich selbst seit 1. Oktober 2015 Mitglied gewesen sei und bei Austritt aus der EU rückwirkend die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs bis zum Zeitpunkt des Beitritts der EU entfallen sei. Es ist wahrscheinlich, dass deutsche Gerichte der Ansicht der Kommission folgen werden. Sollte Ihre Gerichtsstandsvereinbarung von dieser Unsicherheit betroffen sein, beraten wir Sie gerne dazu.

 

Zuletzt geändert 2021

 


 

Zuständigkeit der Gerichte für grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten infolge des Brexit und nach Ablauf der Übergangsphase am 31. Dezember 2020

 

Die Brexit-Übergangsphase ist am 31. Dezember abgelaufen. Damit fallen zahlreiche Übergangsvorschriften fort, die die Gerichtszuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten mit grenzüberschreitendem Sachverhalt zwischen Kontinentaleuropa und dem Vereinigten Königreich regelten. Insbesondere findet die „Brüssel Ia“ Verordnung Nr. 1215/2012 keine Anwendung mehr. Das Vereinigte Königreich hat sich zwar für einen Beitritt zum Lugano Übereinkommen 2007 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen beworben, eine Aufnahme scheitert jedoch bisher am Fehlen der erforderlichen Zustimmung aller bisherigen Mitgliedsstaaten. Damit wenden deutsche und englische Gerichte bei der Prüfung ihrer Zuständigkeit in einem grenzüberschreitend englisch-deutschen Fall jeweils ihr nationales Recht an. Im Vereinigten Königreich wird die gerichtliche Zuständigkeit nach Common Law Regeln bestimmt. Dieser Bereich kann insbesondere aus deutscher Perspektive oft schwer zu navigieren sein. Gerne unterstützen wir sie daher bei der Bestimmung und Beantwortung gerichtlicher Zuständigkeitsfragen.

 

Zuletzt geändert 2021

 


 

Vollstreckung von EU Titeln in dem Vereinigten Königreich nach Ablauf der Übergangsphase

 

Am 31. Dezember 2020 endete die Transition Period zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union. Damit endete auch die Anwendbarkeit wichtiger EU Regelungen im Bereich grenzüberschreitende Vollstreckung von ausländischen Titeln. Während ein Titel, der vor dem 1. Januar 2021 in Deutschland ergangen ist, im Vereinigten Königreich ohne großen Formalaufwand (und in der Regel ohne zusätzliches Anerkennungsverfahren) vollstreckt werden konnte, findet die dieses vereinfachte Vollstreckungsverfahren regelnde und so genannte „Brüssel Ia“ (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) und ihre Vorgängerin keine Anwendung mehr. Zwar hat das Vereinigte Königreich bereits ein Beitrittsersuchen zum Beitritt des Lugano Übereinkommens von 2007 gestellt, doch ist mit dem tatsächlichen Beitritt zeitnah nicht zu rechnen. Während bestimmte die Vollstreckung von ausländischen Titeln regelnde EU Verordnungen ausdrücklich für fortwährend anwendbar erklärt wurden, so wird für den Großteil der Fälle eine Anerkennung des Titels bei den englischen Gerichten wieder erforderlich sein. Inwieweit vertraglich vereinbarte Gerichtsstands Klauseln unter dem Haager Übereinkommen von 2005 von den englischen und nationalen EU Gerichten anerkannt werden, hängt vom Einzelfall ab. Gerne unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Forderungen gegen in England und Wales befindliche Schuldner nach den jetzt geltenden Regelungen und beraten Sie bei Fragen zur Vollstreckung von englischen Titeln in Deutschland.

 

Zuletzt geändert 22.2.2021

 


 

Warnung! Neue Masche von Betrügern - unternehmensinterne Anweisung von Banktransfers
 
In letzter Zeit häufen sich Fälle, in denen Betrüger im Namen eines Dritten Überweisungen anordnen.

Die Betrüger geben Anweisungen per E-Mail an Mitarbeiter verschiedener Unternehmen, in denen sie sich

als jeweiliger Vorgesetzter ausgeben. Als Absendername wird der tatsächliche Name des Vorgesetzten angezeigt, die E-Mail-Adresse unterscheidet sich dann jedoch vom Original.


In manchen Unternehmen wird nur der Absendername im E-Mail-Programm angezeigt – hier muss dann manuell geprüft werden, von welcher E-Mail-Adresse die Nachricht gesendet wurde. In den E-Mails erhalten Angestellte die Anweisung, Überweisungen auf spezifische Konten vorzunehmen. Diese Konten befinden

sich meist im Ausland und laufen auf die Namen von Privatpersonen.


Prüfen Sie daher gründlich, ob E-Mails, die Sie empfangen, wirklich von Ihrem Vorgesetzten stammen –

vor allem wenn Sie darin aufgefordert werden, eine Überweisung vorzunehmen. Im Zweifelsfall halten Sie telefonisch oder persönlich Rücksprache mit der jeweiligen Person.

 

Zuletzt geändert 2020
 


 

Die Datenschutzgrundverordnung (2016/679 EU) tritt im Mai 2018 in Kraft – wieso sollten Sie Ihr Unternehmen darauf vorbereiten?

Die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird ab dem 25. Mai 2018 anwendbar sein und das UK Datenschutzgesetz von 1998 ersetzen. Die DSGVO erweitert die Rechtsstellung von Individuen betreffend der Sammlung und Verarbeitung ihrer persönlichen Daten durch Dritte. Dabei wurden Unternehmen zusätzliche Pflichten auferlegt, um personenbezogene Daten zu schützen.


Das bedeutet beispielsweise, dass Arbeitergeber ihre existierenden Datenschutzbestimmungen und Einverständniserklärungen, wie sie üblicherweise in Arbeitsverträgen enthalten sind, überprüfen sollten. Nicht nur die neuen Bußgeldregelungen, die nationale Überwachungsbehörden ermächtigen, Strafen bis

zu 20 Mio. EUR oder 4 % des globalen jährlichen Umsatz eines Unternehmens für bestimmte Datenschutzverstöße zu verhängen, sollten Grund genug sein, sich im Vorfeld gut und sorgfältig vorzubereiten, um Verstöße gegen die DSGVO zu vermeiden.

 

Zuletzt geändert 2020

 


 

Uber Fahrer sind „Worker” von Uber. Das Berufungsgericht für Arbeitsrechtsfragen (Employment Appeal tribunal) hat grundlegende Entscheidung getroffen - Aslam v Uber B. V & andere

 

Am 10.11.2017 hat das Berufungsgericht die Berufung von Uber abgewiesen und entschieden, dass Uber Fahrer in der Tat „Worker“ von Uber sind. Die Einordnung als „Worker“ stärkt die Rechte der Fahrer immens. Fahrer sollten nun unter anderem Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns und Urlaubsgeldes haben.

 

Uber hat bereits angedeutet erneut gegen die Entscheidung vorgehen zu wollen. Möglicherweise wird sich also der Oberste Gerichtshof nächstes Jahr mit dem Fall zu beschäftigen haben.

 

Das Urteil kann man hier nachlesen: https://assets.publishing.service.gov.uk/media/5a046b06e5274a0ee5a1f171/Uber_B.V._and_Others_v_Mr_Y_Aslam_and_Others_UKEAT_0056_17_DA.pdf

 

Zuletzt geändert 2020

 


 

Neues Strafgesetz im Criminal Finances Act 2017 zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung verschärft die Sorgfaltspflichten von Unternehmen - Achtung gilt ebenso für deutsche Unternehmen!

 

Am 30. September 2017 trat ein neues Strafgesetz unter Part 3 im Criminal Finances Act 2017 („CFA“) in Kraft, welches die strafrechtliche Verfolgung von in- und ausländischen Unternehmen im Zusammenhang mit Steuerstraftaten erleichtert. Leistet eine im Auftrag des Unternehmens handelnde Person Beilhilfe zur Steuerhinterziehung (bspw. eines Klienten) wird dem Unternehmen die Beihilfehandlung nunmehr zugerechnet, wenn das Unternehmen  es unterlassen hat, angemessene und präventive Maßnahmen zu ergreifen, um die Beihilfehandlung zu unterbinden, (vgl. Part 3, Section 45 (1) - (3) CFA). Bisher war es Aufgabe der Staatsanwaltschaft nachzuweisen, dass auch die Führungsebene von diesen Praktiken Kenntnis hatte oder diese wissentlich duldete. Gerade Vorstände globaler Unternehmen konnten dadurch nicht zur Rechenschaft gezogen werden, da die Kenntnis diese unlauteren Praktiken aufgrund der dezentralen Unternehmensleitung meist nicht nachzuweisen war und nicht jede Entscheidung aus den Federn der Vorstände stammt. Das neue Gesetz gilt  ausschließlich für Unternehmen (sogenannter „relevant body“). Für Einzelpersonen gelten weiterhin die bereits bestehenden Strafgesetze.


Der Straftatbestand gilt für Unternehmen mit Sitz in und außerhalb Englands (Part 3, Sections 45-46 CFA), solange der Handel sich auf den englischen Markt auswirkt bzw. deren Handlungen oder Unterlassen einen Bezug zu England/Wales aufweisen. Dem neu geschaffenen Strafgesetz liegt die Annahme der britischen Regierung zu Grunde, dass jedes Unternehmen über umfassende Kenntnisse ausländischer Steuergesetze verfügt. Auch hier gilt also „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“.

 

Zuletzt geändert 2020

 


 

Oberster Gerichtshof beschließt neuen Test für „Unehrlichkeit“ in strafrechtlichen Fällen

 

Der Test für „Unehrlichkeit“ war bisher verschieden je nachdem, ob es um eine strafrechtliche oder zivilrechtliche Angelegenheit ging. In strafrechtlichen Sachen hatte der Fall R v Ghosh [1982] EWCA Crim 2 einen zwei stufigen Test etabliert. Erstens musste die Handlung des Angeklagten objektiv unehrlich sein, gemessen an den Standards vernünftiger und ehrlicher Leute. Zweitens musste der Angeklagte selber subjektiv merken, dass sein Handeln nach diesen Standards unehrlich war.

 

In Ivey (Revisionsführer) v Genting Casinos (UK) Ltd t/a Crockfords (Antragsgegner) [2017] UKSC 67 hat das oberste Gericht jetzt entschieden, dass der Test für zivilrechtliche Fälle auch für strafrechtliche gilt. Dieser Test verzichtet auf das starke subjektive Element. Zunächst muss der tatsächliche Geisteszustand des basierend auf Fakten ermittelt werden, dann ist zu fragen, ob dieser Geisteszustand gemäß den Standards gewöhnlicher anständiger Leute ehrlich oder unehrlich ist.

 

Der Fall, den der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hatte war zivilrechtlich. Der Revisionsführer war ein professioneller Spieler. Ihm war es gelungen innerhalb von zwei Tagen 7,7 Millionen £ zu gewinnen in dem er eine Technik namens „Edge Sorting“ nutzte. Mit der Hilfe eines Partners beeinflusste er den Croupier so, dass dieser die Karten leicht gedreht auf den Tisch legte je nachdem, ob die Spieler sie als „gut“ oder „nicht gut“ befanden. Anschließend wurde der Croupier überredet denselben Kartenstapel erneut zu verwenden. Auf diese Weise erhöhte der Revisionsführer seine Gewinnchancen, da er die guten Karten wiedererkenne konnte. Dem Croupier war die Bedeutung seiner Handlungen nicht bewusst.

 

Der Oberste Gerichtshof entschied, dass dieses Verhalten Schummeln sei, da der Spieler Einfluss darauf nahm, welche Karten benutzt wurden. Es mache keinen Unterschied, ob man selber den Kartenstapel veränderte oder hierzu den Croupier benutze. Insbesondere hielt das Gericht fest, dass es irrelevant sei, ob der Revisionsführer selber davonausging zu schummeln. Daher erhielt Herr Ivey die Gewinnsumme nicht. Zusätzlich kritisierte der Oberste Gerichtshof den zwei stufigen strafrechtlichen Test, da dieser Angeklagte bevorzuge, die generell einen eher unnormalen Geisteszustand hätten. Außerdem sei das subjektive Element in der Praxis schwer nachzuweisen. Daher hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass der objektive zivilrechtliche Test auch in strafrechtlichen Angelegenheiten gilt.

 

Mit dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof mehr Klarheit in diesem Bereich geschaffen und in der Zukunft dürfte es einfacher werden Unehrlichkeit nachzuweisen.

 

Zuletzt geändert 2020

 


 

ZIMMERs im ZDF zum Thema Insolvenztourismus

 

ZIMMERs ist regelmäßig mit Fällen im Bereich des so genannten „Insolvenztourismus“ betraut. Die Kanzlei vertritt regelmäßig Gläubiger, die aus verschiedenen Gründen englische Gerichte für unzuständig erachten. In diesem Zusammenhang wurde Herr Zimmer, Senior Partner der Kanzlei ZIMMERs, vom ZDF (Zweiten Deutschen Fernsehen) in Zusammenhang mit einem Investmentberater der, zumindest nach Meinung deutscher Gerichte, eine große Anzahl von Privatinvestoren um einen großen Millionenbetrag betrogen hat, interviewt. Bitte öffnen Sie den folgenden Link, um das Interview mit dem ZDF zu sehen.
 
https://www.zdf.de/dokumentation/zdfzoom/zdfzoom-in-den-faengen-der-abzocker-100.html

 

Zuletzt geändert 2020

 


 

Wie ist „schädigendes Ereignis“ nach Artikel 5 Absatz 3 der Brüssel I-Verordnung 44/2001 auszulegen – Entscheidung des Supreme Court vom 1. März 2017

 

Der Supreme Court des Vereinigten Königreichs hat in einem Revisionsverfahren, das von einem in London ansässigen Derivate-Broker (der "Broker") gegen eine deutsche Kanzlei erhoben wurde, darüber entschieden, ob die englischen Gerichte nach der Brüssel I-Verordnung zuständig sind, eine Klage, die von dem Broker gegen die deutsche Kanzlei am High Court of Justice in London erhoben wurde, anzuhören.

 

Der Broker reichte am High Court of Justice eine Klage gegen die deutsche Kanzlei ein und verlangte darin Schadensersatz für Anwalts- und Gerichtskosten, die durch ein Klageverfahren entstanden sind, das von den ehemaligen Kunden des Brokers gegen den Broker bei deutschen Gerichten eingeleitet wurde. Die deutsche Kanzlei vertrat die ehemaligen Kunden des Brokers und veranlasste diese angeblich dazu, gegen den Broker in Deutschland zu klagen und damit eine ausschließliche Zuständigkeitsklausel zu missachten (die die Zuständigkeit der Gerichte in England und Wales festlegte), die in den Geschäftsbedingungen des Brokers vereinbart war.

 

Der Supreme Court hat zugunsten der deutschen Kanzlei entschieden, die von ZIMMERs Solicitors vertreten wurde, und bestätigte damit, dass die englischen Gerichte für die Klage des Brokers gegen die deutsche Kanzlei in London beim High Court of Justice nicht zuständig sind (obwohl die englischen Gerichte Kompetenz bezüglich der Ansprüche gegen die ehemaligen Kunden haben). Das Gericht hat auf folgendes hingewiesen:
   

• Jede Ausnahme von der allgemeinen Regel nach Artikel 2 der Brüssel I-Verordnung, die ein Verfahren an den Gerichten am Wohnsitz des Beklagten verlangt, muss restriktiv ausgelegt werden, um das Ziel zu erreichen, Parallelverfahren zwischen Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten zu vermeiden

• Das deutsche Gerichtsverfahren war das schädigende Ereignis gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Brüssel I-Verordnung, weshalb Deutschland der Ort war, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Darüber hinaus ist der Ort, an dem der Folgeverlust durch das deutsche Verfahren entstanden ist (wie vom Broker argumentiert wurde), überhaupt nicht zu berücksichtigen, um das schädigende Ereignis zu bestimmen. Es ist der unmittelbare und direkte Schaden, der für Artikel 5 Absatz 3 der Brüssel I-Verordnung Anknüpfungspunkt ist.

 

Zuletzt geändert 2020

 


 

Aktuelle Court of Appeal Entscheidung – zur Auslegung des Begriffs „excursion“ im Sinne der “The Cancellation of Contracts made in a Consumer’s Home or Place of Work etc. Regulations 2008”

 

Der Court of Appeal in London hat sich bei einer Kostenentscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, wann die “The Cancellation of Contracts made in a Consumer’s Home or Place of Work etc. Regulations 2008” Anwendung finden. Nach Ziffer 5 b dieser auf der Haustürwiderrufsrichtlinie 85/577/EWG beruhenden Verordnung ist diese anwendbar auf Verträge über die Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden während eines vom Gewerbetreibenden außerhalb von dessen Geschäftsräumen organisierten Ausflugs („excursion“) geschlossen werden. Der Court of Appeal hat entschieden, dass eine zwischen Anwälten und ihren Klienten getroffene Honorarvereinbarung, die in den Räumlichkeiten eines Veranstaltungsorts mit religiösem Hintergrund getroffen wurde, in den die Klienten zu angeblichen Informationszwecken eingeladen wurden, kein unter Ziffer 5 b fallender Vertrag ist, da keine „excursion“ vorliege. Begründet hat er dies damit, dass die Bedeutung des Begriffs „excursion“ über den des unter Ziffer 5 a und 5 c der Verordnung genannten Begriffs des Besuchs („visit“) hinausgehen müsse. Allein die Tatsache, dass Verbraucher und Gewerbetreibende eine Reise gemeinschaftlich unternehmen und planen („joint enterprise“), begründe keine „excursion“. Der Court of Appeal hat die Frage der Organisation durch den Gewerbetreibenden wegen der Ablehnung der „excursion“ nicht mehr erörtert. Diese Entscheidung scheint insbesondere vor dem Hintergrund fraglich, dass „excursion“ in der deutschen Fassung der Verordnung mit dem Begriff des „organisierten Ausflugs“ übersetzt wurde.

 

Zuletzt geändert 2020

 


 

Aktuelle Court of Appeal Entscheidung – zur Auslegung des Begriffs „schädigendes Ereignis“ gemäß Art. 5 3. Verordnung (EG) Nr. 44/2001

 

Gemäß einer kürzlich getroffenen Entscheidung des Court of Appeals in London, die AMT zuvor beim High Court vorgelegt hatte (ZIMMERs vertrat den Beklagten), wurde entschieden, dass der tortfeasor vor dem Gericht seines Wohnsitzes verklagt werden kann, wenn die vorwerfbare Handlung beinhaltet, dass eine Vertragspartei, hier die Kunden von AMT, veranlasst wurde eine getroffene Gerichtsstandsvereinbarung zu brechen. Im Mittelpunkt Stand die korrekte Auslegung von Art. 5 3. des Brüsseler Übereinkommens.

 

Während AMT darlegte, dass das schädigende Ereignis in England eintrat, weil dem Kläger die getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung, die den Gerichtsstand für England regelte, vorenthalten wurde, vertrat der Beklagte, wie auch schon vor dem High Court, die Auffassung, dass der Ort entscheidend sei, wo die ursprüngliche Klage der Kunden von AMT, unter Missachtung der getroffenen Gerichtsstandsklausel, eingelegt wurde.

 

Zuletzt geändert 2020

 


 

Nichtigkeit des spanischen Erbrechts – Rückforderung von Erbschaftssteuer

 

Der Europäische Gerichtshof hat nun bestätigt: Die nicht dauerhaft in Spanien lebenden Ausländer werden bei der Berechnung der Erbschaftssteuer unrechtmäßig benachteiligt.

 

Während die dauerhaft in Spanien lebenden Erben, vorwiegend also die Spanier selbst natürlich, durch Sonderregelungen der einzelnen Gebietskörperschaften (comunidades) bis zur Höhe von 99% von den Steuern befreit werden, galt dies nicht für diejenigen Erben, die meist außerhalb von Spanien leben, also vor allem in anderen europäischen Ländern wie England. 

 

Das bedeutet eine klare Benachteiligung, die nicht rechtens ist.  

 

Dieses Urteil des EUGH vom 3.9.2014 ist von allerhöchster Bedeutung, denn es erlaubt nun

Rückforderungen gegen den spanischen Staat zu stellen. Dies gilt in erster Hinsicht für all diejenigen, die in den letzten 4 Jahren Erbschaftssteuern in Spanien gezahlt haben, weil beispielsweise Vater oder Mutter verstorben sind und Teil der Erbschaft ein Haus oder eine Wohnung in Spanien war. Es ist aber erweiterbar im Grundsatz auch auf frühere Fälle: Bei ihnen kann der spanische Staat direkt in Anspruch genommen werden, denn er hat wissentlich gegen europäischen Recht verstoßen und ist dafür haftbar (Amtshaftung).

 

Unsere Kanzlei bereitet mit unserer Kooperationskanzlei Schomerus in Spanien die ersten Rückforderungs-ansprüche vor. Wegen Details zur Vertretung auch Ihrer Rechte bitten wir um Kontaktaufnahme.

 

Zuletzt geändert 2020

 


 

“Abuse of process” – Hinweis für deutsche Versicherungen bei gerichtlicher Geltendmachung der Leistungen an den Versicherungsnehmer

Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer im Rahmen eines Klageverfahren ein Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich vor englischen Gerichten erwirkt, kann es sein, dass eine spätere und von diesem Verfahren des Versicherungsnehmers unabhängig eingereichte Klage zur Durchsetzung der Ansprüche der Versicherung vom englischen Gericht abgewiesen wird. Gerade in Fällen, in denen von Kommunikation und Informationsaustausch zwischen den separat klagenden Parteien (bei chronologisch hintereinander eingereichten Klagen) ausgegangen werden muss, so auch zwischen Versicherung und Versicherungs-nehmer/in, besteht das Risiko, dass die zeitlich spätere Klage mit dem Hinweis, die Ansprüche hätten mit im Rahmen der ersten Klage geltend gemacht werden können, von dem englischen Gericht abgewiesen wird.

 

Zuletzt geändert 2020

 


 

Vorsicht! Betrug auf Online-Marktplätzen

 

Werden auf international bekannten online Verkaufsplattformen Fahrzeuge, Oldtimer, Traktoren oder Kameras zu überraschend günstigen Preisen angeboten, bietet der Verkäufer außerdem an die Ware auf seine Kosten mittels eines Transportunternehmens zu liefern und wird um eine Vorauszahlung auf ein englisches Konto bei einer englischen Bank gebeten, raten wir dringend von dem Abschluss dieses Kaufvertrags ab. Oftmals stecken hinter diesen online Angeboten Betrüger, die diese Internet Plattformen und die Namen tatsächlich existierender Transportunternehmen missbrauchen, um ihre eigene Identität zu verbergen. Die Ware wird in diesen Fällen nie geliefert und der angebliche Verkäufer taucht mit der Vorauszahlung in der Regel ab. 

 

Zuletzt geändert 2020

 


 

Warnung vor angeblichen Erbschaften in Großbritannien

 

Es werden vermehrt deutsche Staatsangehörige kontaktiert, die angeblich von entfernen Verwandten in Großbritannien beerbt wurden. Wie auch bei falschen Verkaufsanzeigen auf Internetplattformen (siehe Artikel: Vorsicht! Betrug auf Online-Marktplätzen) handelt es sich hierbei um Betrüger, die versuchen, ihre Opfer zu einer Zahlung für verschiedene fiktive Kosten zu veranlassen, z. B. für Aktivierungsgebühren, für angeblich ruhende Konten oder anderen Gebühren von Banken und Behörden. Um auszuschließen, dass es sich um einen Betrugsfall handelt, sollte ein Anwalt eingeschaltet werden.

 

Zuletzt geändert 2020

 


 

UK Border Force – Illegale Einwanderer im Güter- oder Personenkraftverkehr

 

Gerade im Güter- oder Personenkraftverkehr passiert es immer wieder, dass ohne Kenntnis des Fahrers illegale Einwanderer nach Großbritannien eingeführt werden. Die UK Border Force verhängt empfindliche Bußgelder gegen das Unternehmen und den Fahrer und ist unter Umständen auch berechtigt, das

Kraftfahrzeug zu beschlagnahmen, was natürlich ebenfalls zu erheblichen Einbußen führen kann. Bevor der Fahrer eine Stellungnahme bei der UK Border Force abgibt, sollte besser ein Anwalt eingeschaltet werden.

 

Die präventive Abwehr etwaiger Sanktionen ist nicht einfach, allerdings erhöhen die Einhaltung des

Verhaltenskodex des englischen Einwanderungs- und Asylgesetzes von 1999 und die ausführliche und gründliche Protokollierung der gesamten Reise, Stopps und Sicherheitskontrollen die Chancen auf Aufhebung des Bußgeldbescheides erheblich.

 

Zuletzt geändert 2020

 


 

Am 16.8.2013 ist die Europäische Erbrechtsverordnung (ErbVO) in Kraft getreten. 

 

Diese europäische Verordnung gilt für Erbfälle, die nach dem 17.8.2015 eintreten. Für Deutschland stellen die darin enthaltenen Regelungen eine vollständige Umkehr zum bisher geltenden Staatsangehörigkeitsprinzip dar. Ab dann gilt das Aufenthaltsprinzip.

 

Zuletzt geändert 2020