Insolvenzrecht

 

Am 2. Dezember 2021 verkündete der Court of Appeal sein Urteil in der Rechtssache Windhorst v Levy (2021) EWCA Civ 1802, in der ZIMMERs Solicitors den Beklagten erfolgreich vertrat. Der Berufungskläger hat die Anerkennung eines deutschen Urteils zugunsten des Beklagten in England mit der Begründung angefochten, dass dieser einen Insolvenzplan nach Erlass des deutschen Urteils in Deutschland mit den Gläubigern abgeschlossen habe.

 

Der Court of Appeal, das oberste Gericht innerhalb der Senior Courts von England und Wales, entschied, dass die Anerkennung zugunsten des Berufungsbeklagten Bestand haben sollte. Es lehnte auch den Antrag von Herrn Lars Windhorst auf eine unbedingte Aussetzung der Vollstreckung ab und ordnete stattdessen eine bedingte Aussetzung gegen Zahlung einer Sicherheit in Höhe von 3,44 Mio. USD an, die einem in Deutschland geltenden richterlichen Beschluss entsprach.

 

Dies ist der erste Fall, in dem von einem obersten Gericht über das Zusammenspiel zwischen der Brüssel-I-Verordnung und der Insolvenzverordnung entschieden wurde. Und die Richter nahmen in ihrem Urteil weiterhin dazu Stellung, inwieweit die Gerichte, bei denen die Anerkennung beantragt wird, die Vollstreckbarkeit eines Urteils im Ursprungsland in Frage stellen dürfen.

 

Dieser Fall ist ein sehr gutes Beispiel dafür, wie ZIMMERs Solicitors und seine doppelt qualifizierten Anwälte die Interessen ihrer Mandanten erfolgreich in grenzüberschreitenden Angelegenheiten, sogar vor dem obersten Gerichten Englands und Wales, vertreten.

 

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Das gesamte Urteil können Sie hier lesen.
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ZIMMERs im ZDF zum Thema Insolvenztourismus

 

ZIMMERs ist regelmäßig mit Fällen im Bereich des so genannten „Insolvenztourismus“ betraut. Die Kanzlei vertritt regelmäßig Gläubiger, die aus verschiedenen Gründen englische Gerichte für unzuständig erachten. In diesem Zusammenhang wurde Herr Zimmer, Senior Partner der Kanzlei ZIMMERs, vom ZDF (Zweiten Deutschen Fernsehen) in Zusammenhang mit einem Investmentberater der, zumindest nach Meinung deutscher Gerichte, eine große Anzahl von Privatinvestoren um einen großen Millionenbetrag betrogen hat, interviewt. Bitte öffnen Sie den folgenden Link, um das Interview mit dem ZDF zu sehen.
 
https://www.zdf.de/dokumentation/zdfzoom/zdfzoom-in-den-faengen-der-abzocker-100.html

 


 

Grundsätze des europäischen Insolvenzrechts unter der EuInsVO


Das Insolvenzrecht wird in grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der europäischen Union maßgeblich von der Verordnung 1346/2000 („EuInsVO“) beeinflusst. Diese wurde vor allem dazu geschaffen, die innereuropäische Insolvenzverwaltung zu vereinfachen und zu erleichtern.

 

Nach Art. 18 Abs. 1 EuInsVO darf ein Insolvenzverwalter, der durch das Gericht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union bestellt worden ist, deshalb alle Rechte, die ihm in diesem Mitgliedstaat zustehen, auch in allen anderen Mitgliedsstaaten ausüben.

 

Die Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens richtet sich nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO. Danach sind grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in dessen Gebiet der

Insolvenzschuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dies der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist. Nach Art. 4 Abs. 1 EuInsVO ist in der Regel für das Insolvenzverfahren dann auch das Recht des Staates anwendbar, in dem das Verfahren eröffnet wurde.

 

Daher stehen einem deutschen Insolvenzverwalter auch in allen anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die Rechte nach § 80 Abs. 1 InsO zu. Allerdings hat er das Recht des jeweiligen Mitgliedsstaates für die Ausübung seiner Rechte nach Art. 18 Abs. 3 EuInsVO zu beachten.

 


 

Restschuldbefreiung in 12 Monaten – Voraussetzungen

Auch wenn die Restschulbefreiung in England bereits nach 12 Monaten eintritt, so müssen dafür auch verhältnismäßig große Opfer im Privatleben in Kauf genommen werden. Dazu gehört, dass der Schuldner nachweislich privat und beruflich seinen Lebensmittelpunkt (Wohnort Familie, Entfaltung einer beruflichen Tätigkeit, Entwicklung des Soziallebens) tatsächlich nach England verlegen muss.