Steuer- und Zollrecht

 

Neues Strafgesetz im Criminal Finances Act 2017 zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung verschärft die Sorgfaltspflichten von Unternehmen - Achtung gilt ebenso für deutsche Unternehmen!

 

Am 30. September 2017 trat ein neues Strafgesetz unter Part 3 im Criminal Finances Act 2017 („CFA“) in Kraft, welches die strafrechtliche Verfolgung von in- und ausländischen Unternehmen im Zusammenhang mit Steuerstraftaten erleichtert. Leistet eine im Auftrag des Unternehmens handelnde Person Beilhilfe zur Steuerhinterziehung (bspw. eines Klienten) wird dem Unternehmen die Beihilfehandlung nunmehr zugerechnet, wenn das Unternehmen  es unterlassen hat, angemessene und präventive Maßnahmen zu ergreifen, um die Beihilfehandlung zu unterbinden, (vgl. Part 3, Section 45 (1) - (3) CFA). Bisher war es Aufgabe der Staatsanwaltschaft nachzuweisen, dass auch die Führungsebene von diesen Praktiken Kenntnis hatte oder diese wissentlich duldete. Gerade Vorstände globaler Unternehmen konnten dadurch nicht zur Rechenschaft gezogen werden, da die Kenntnis diese unlauteren Praktiken aufgrund der dezentralen Unternehmensleitung meist nicht nachzuweisen war und nicht jede Entscheidung aus den Federn der Vorstände stammt. Das neue Gesetz gilt  ausschließlich für Unternehmen (sogenannter „relevant body“). Für Einzelpersonen gelten weiterhin die bereits bestehenden Strafgesetze.


Der Straftatbestand gilt für Unternehmen mit Sitz in und außerhalb Englands (Part 3, Sections 45-46 CFA), solange der Handel sich auf den englischen Markt auswirkt bzw. deren Handlungen oder Unterlassen einen Bezug zu England/Wales aufweisen. Dem neu geschaffenen Strafgesetz liegt die Annahme der britischen Regierung zu Grunde, dass jedes Unternehmen über umfassende Kenntnisse ausländischer Steuergesetze verfügt. Auch hier gilt also „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“

 


 

Hinweise zu Rechnungsausstellungen und Mitnahme von Bargeld

Erhöhte Vorsicht ist geboten bei Rechnungsausstellungen im grenzüberschreitenden Verkehr. Die Anforderungen an die Informationen, die die Rechnungen enthalten müssen, sind in vielen Ländern deutlich höher als in Großbritannien. Gerade im Handelsverkehr über verschiedene Händler wird sehr schnell der Vorwurf bei Nichterfüllung der Anforderungen des Umsatzsteuerkarussells erhoben.

Besondere Vorsicht ist geboten bei der Mitnahme von Bargeld. Offensichtlich werden auf englischen Flughäfen Hunde zum Aufspüren von Bargeld eingesetzt. Die Grenze liegt bei 10.000 €. Darüber hinaus-gehende Beträge müssen deklariert werden. Jedoch auch ist hier Vorsicht geboten, denn diese Deklaration kann zu unangenehmen Nachfragen führen.